Kulturkreis Walddörfer - Satzung
Vereinssatzung (vom 23. Februar 2011, in Kraft ab 1. März 2012)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Walddörfer e.V.” und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 8817 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Aktivitäten in den Walddörfern.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
1. Kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Theateraufführungen, Dichterlesungen, Konzerte, Kunstausstellungen durchzuführen und zu fördern.
2. Voraussetzungen für eigenschöpferische Tätigkeiten zu schaffen;
3. Kontakt zu pflegen mit anderen kulturellen Vereinigungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen, sowie Vereine, Verbände und Körperschaften werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und bedarf der vorherigen Kündigung durch eine schriftliche Erklärung bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus mindestens sieben Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
und mindestens 3 weiteren Mitgliedern.
2. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Sie wird geregelt durch eine Geschäftsordnung.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, auf jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich im 1. Halbjahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus können durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder dies beantragen.
2. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; ebenso haben Vereine, Verbände oder Firmen eine Stimme. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der mit der Einladung zur Mitgliederver-sammlung bekannt gegebenen Tagesordnung wörtlich aufgeführt werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Entgegennahme des Vorstandsberichts und Berichts über die Kassenführung, die Entlastung des Vorstands, die Wahl von zwei Kassenprüfern, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags. Der Vorstand kann Jugendlichen, Studenten, Kulturschaffenden usw. den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 8 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins darf nur durch eine für diese Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Museumsdorf Volksdorf“, Im Alten Dorfe 46-48, 22359 Hamburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese Stiftung zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren, so fällt das Vereinsvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg zu, die es für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzungsänderungen treten zum 1. März 2012 in Kraft.